Mitgliedschaft

Nutzung gleicht Miete

Die Überlassung einer Wohnung an ein Genossenschaftsmitglied geschieht per Nutzungsvertrag. Grundsätzlich unterscheidet sich ein solcher Nutzungsvertrag nicht von einem normalen Mietvertrag.

Auch hier wird meist der Nutzer mit der Durchführung der Schönheitsreparaturen und zur Zahlung der Nebenkosten verpflichtet. Wichtig ist aber, dass die Genossenschaften bei Mieterhöhungsmöglichkeiten nach dem Miethöhegesetz nicht die höchst mögliche Miete verlangen.

In der Regel begnügen sich die Genossenschaften mit dem Mittelwert des einschlägigen Mietspiegelfeldes als obere Grenze. Wesentlich ist aber auch, dass ein solches Mitglied nie einer Eigenbedarfskündigung ausgesetzt ist.

Wie werde ich Mitglied in der Genossenschaft?

Um Mitglied der Genossenschaft zu werden bedarf es einer unbedingten Beitrittserklärung sowie dem Erwerb von mindestens zwei Pflichtanteilen, hierbei entspricht 1 Anteil = 155,00 €.

Bei Überlassung einer Wohnung sind weitere Geschäftsanteile zu erwerben, die abhängig von der Wohnungsgröße unterschiedlich hoch ausfallen. Weiterhin wird ein Eintrittsgeld in Höhe von 100,- € erhoben.

Geschäftsanteile:

1-R-Whg. 4 Anteile + 2 Pflichtanteile = 930,00 €

2-R-Whg. 8 Anteile + 2 Pflichtanteile = 1550,00 €

3-R-Whg. 11 Anteile + 2 Pflichtanteile = 2015,00 €

4-R-Whg. 14 Anteile + 2 Pflichtanteile = 2480,00 €

5-R-Whg. 17 Anteile + 2 Pflichtanteile = 2945,00 €

Was geschieht mit den Anteilen?

Die Anteile bilden das Geschäftsguthaben des Mitglieds. Nach Beendigung der Mitgliedschaft wird das Geschäftsguthaben binnen 6 Monaten seit dem Ende des Geschäftsjahres, zu dem das Ausscheiden erfolgt ist, ausgezahlt.

Wann endet die Mitgliedschaft?

Die Mitgliedschaft endet durch Kündigung, Tod, Übertragung des Geschäftsguthabens, Auflösung oder Löschung einer juristischen Person bzw. Personengesellschaft oder durch Ausschluss des Mitgliedes.